SATZUNG
Marketing-Club Mainz-Wiesbaden e.V. gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 5. Dezember 2022. Erneuert die Satzung vom 8. September 2014
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Verbandsmitgliedschaft
- Der Verein führt den Namen „Marketing-Club Mainz-Wiesbaden e.V.“. Er ist als rechtsfähiger Verein im Sinne des BGB in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mainz eingetragen.
- Der Sitz des Vereins ist Mainz, der Verwaltungssitz kann hiervon abweichen.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- Der Verein ist Mitglied des Deutschen Marketing-Verbandes e.V., Düsseldorf. Diese Mitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung beendet werden. Hierfür kann eine Namensänderung erforderlich werden.
Die in dieser Satzung gewählten Formulierungen gelten geschlechterübergreifend.
§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins
- Der Verein ist Berufsverband ohne öffentlich-rechtlichen Charakter im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG, Abschn. 16 KStR. als Zusammenschluss von natürlichen und juristischen Personen, die sich der überregionalen Verbreitung des Marketing-Gedankens verpflichtet fühlen.
- Der Verein ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
- Der Verein wirkt als Berufsverband für die Verbreitung des Marketing-Gedankens, indem er Kontakte zu allen öffentlichen und privaten Institutionen pflegt, soweit sie für das Marketing wichtig sind. Er tritt gegenüber Gesetzgebung und Verwaltung für die Interessen seiner Mitglieder ein.
- Der Verein führt in Erfüllung des Vereinszwecks Veranstaltungen durch, die der Funktion und Zielsetzung des modernen Marketing in wirtschaftlicher, wirtschaftspolitischer und sozialer Bedeutung gerecht werden.
- Der Verein sorgt für die Durchführung von Veranstaltungen, die den Mitgliedern und der Werbung neuer Mitglieder und Förderung des Vereins- und Verbandslebens
- dienen.
- Der Verein fördert die Nachwuchsarbeit. Er unterhält zu diesem Zweck einen insbesondere der Marketing-Praxis verpflichteten Juniorenkreis.
- Er pflegt Verbindungen zu anderen Clubs und fördert den Erfahrungsaustausch.
- Er fördert die Zusammenarbeit zwischen Marketing-Wissenschaft und Marketing-Praxis.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Der Verein darf niemanden durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigen, die bei verständiger Würdigung einem Drittvergleich nicht standhalten würden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Die Mitglieder des Vereins können natürliche Personen (persönliche Mitgliedschaften), Firmen und Institutionen (Unternehmens-Mitgliedschaften) sein. Persönliches Mitglied kann werden, wer führend, leitend oder lehrend im Bereich Marketing tätig ist oder eine marktorientierte Führungsaufgabe wahrnimmt. Unternehmens-Mitgliedschaften können markt- und kundenorientierte Unternehmen und Institutionen erwerben, die sich der Weiterentwicklung des Marketings in besonderem Maße verpflichtet fühlen.
Persönliche Mitglieder unter 36 Jahren gelten als Junge Mitglieder und müssen nicht den Kriterien gem. § 3, Abs.1 entsprechen. Ab dem 36.Lebensjahr gelten die Regelungen der persönlichen Mitgliedschaft gemäß § 3, Abs. 1. Junge Mitglieder, Berufseinsteiger und Studierende oder Auszubildende werden mit geringeren Mitgliedsbeiträgen gefördert.
Als Studierende oder Auszubildende gelten Junge Mitglieder, die an einer Universität, Fachhochschule oder einer anderen vergleichbaren Bildungseinrichtung in der Fachrichtung „Marketing“ oder in einer angrenzenden Fachrichtung eingeschrieben sind oder eine anerkannte Berufsausbildung in der Fachrichtung „Marketing“ oder einer angrenzenden Fachrichtung absolvieren. Nach erfolgreichem Abschluss, der dem Marketing Club unverzüglich anzuzeigen ist, gilt je nach Lebensalter die entsprechende Regelung.
Berufseinsteiger sind Junge Mitglieder, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ab dem 28. Lebensjahr gilt die Mitgliedschaft als Junges Mitglied.
Persönliche Mitglieder im Ruhestand können als Senioren-Mitglied geführt werden. Ein Mitglied kann nach Eintritt in den Ruhestand durch glaubhafte Erklärung die Senioren-Mitgliedschaft beantragen.
Eine Unternehmens-Mitgliedschaft kann von einem Unternehmen bzw. einer Organisation (freie Berufe, Verbände etc.) abgeschlossen werden. Die Anzahl der Mitglieder ist frei wählbar (siehe Beitragsordnung). Neu gegründete Unternehmen (Start Ups) zahlen für max. 3 Jahre reduzierte Beiträge in einem Marketing Club. Ab dem 4. Jahr zahlt das Unternehmen den vollen Beitrag. Berechnungsbasis ist das Gründungsjahr.
Förder-Mitglieder in einem Marketing Club werden zu statistischen Zwecken als Mitglied des Marketing Clubs in der Club-Management-Software (CMS) geführt, aber nicht in der Beitragsstruktur berücksichtigt. Es handelt sich um individuelle Vereinbarungen zwischen dem Marketing Club und dem Förder-Mitglied. Beiträge an den Deutscher Marketing Verband e.V. werden nicht ausgelöst. Abweichend von § 4, Absatz 1, 2 und 3 der Satzung haben diese Mitglieder kein Stimmrecht.
Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Über Anträge und Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Begründung bei einer Ablehnung erfolgt nicht.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder des Vereins haben die gleichen Rechte und Pflichten. Nur ordentliche Mitglieder haben im Sinne des §3, Absatz 1 bis 4 Stimmrecht.
Ein Mitglied kann sein Stimmrecht durch schriftliche Stimmrechtsübertragung/ Vollmacht auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied übertragen. Das Stimmrecht eines Mitgliedes ruht bei Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte oder Streitigkeiten zwischen diesem Mitglied und dem Verein. Ein Mitglied kann maximal drei weitere Stimmrechte auf sich vereinen.
Jedes ordentliche Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der MitgliederversammlungVorschläge zur Tagesordnung anmelden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung ist gegenüber dem Mitglied zu begründen. In der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied Anträge stellen, die sich jedoch imRahmen der Tagesordnung halten müssen.
Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag von jedem ordentlichen Mitglied erhoben. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag für Junge Mitglieder, Senioren und Firmenmitgliedschaften kann abweichen.
Die neben den Beiträgen erhobenen Gebühren für einzelne Veranstaltungen sind regelmäßig kostendeckend zu bemessen. Der Verein darf niemanden durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigen.
Die Jungen Mitglieder-Mitgliedschaft geht mit Überschreiten der Altersgrenze in eine ordentliche Mitgliedschaft nach § 3, Absatz 1a) über, wenn sie nicht fristgerecht gekündigt wird.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss sowie bei persönlicher Mitgliedschaft durch Tod oder Verlust der nach § 3 Abs. 1 oder 2 geforderten persönlichen Eigenschaften; bei Firmenmitgliedschaften auch durch Insolvenz oder Auflösung der Gesellschaft.
- Der Austritt muss mindestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich an den Vorstand erklärt werden.
- Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom gesamten Vorstand mit . Mehrheit oder von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wichtige Gründe sind insbesondere:
- Ein Verhalten, das im ernsthaften Widerspruch zu den Aufgaben und Interessen des Clubs steht oder sein Ansehen gefährdet.
- Grobe oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen die Satzung oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Nichtzahlung des Jahresbeitrags, wenn das Mitglied trotz erfolgtem Mahnlauf mit der Zahlung länger als 6 Monate im Rückstand ist.
- Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Das Mitglied kann bei Ausschluss durch den Vorstand binnen zwei Wochen nach Zugang des Beschlusses Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der sie der Mitgliederversammlung zur endgültigen Entscheidung vorlegt. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
§ 6 Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Beirat.
- Die Organe des Vereins sind verpflichtet, über alle ihnen bekannt werdenden internen Geschäftsvorgänge der Mitglieder sowie von Firmen, denen Vereinsmitglieder angehören, Verschwiegenheit zu bewahren.
- Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Gesch.ftsführung kann statt einem Vorstandsmitglied auch einem/einer hauptamtlichen Gesch.ftsführer/in übertragen werden. Über die Bestellung zum/zur hauptamtlichen Gesch.ftsführer/in beschließt der Vorstand. Bei Bedarf können nach Vorstandsbeschluss Vereinsämter im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages ausgeübt werden. Der Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen nach § 670 BGB bleibt davon unberührt.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Spätestens alle 2 Jahre ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung kann in Präsenz, hybrid oder online durchgeführt werden.
- In dringenden Fällen finden außerordentliche Mitgliederversammlungen statt, wenn 2/3 des Vorstandes oder 1/5 der Mitglieder die Einberufung verlangen.
- Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Die Mitglieder sind schriftlich per Brief oder E-Mail mit Sendebestätigung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vier Wochen zu der Versammlung einzuladen. Bei Ergänzungen bzw. inhaltlichen Änderungen müssen diese eine Woche vor der Mitgliederversammlung allen Mitgliedern zugehen. Parallel dazu erfolgt die Veröffentlichung rechtzeitig über die Website.
- Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung setzt die satzungsgemäße Einberufung und die Anwesenheit von 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder voraus, die rechtsgeschäftlich wirksam vertreten sein müssen. Ist dies nicht der Fall, so kann vier Wochen später eine weitere ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung stattfinden, die unabhängig von der Anzahl der rechts-geschäftlich wirksam erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist, wenn in der Einladung auf die verminderten Erfordernisse ausdrücklich hingewiesen worden ist. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden grundsätzlich nicht mitgezählt.
- Abstimmungen grundsätzlich durch Handheben; (online durch geeignete Hilfsprogramme).
- Eine schriftliche Stimmrechtsübertragung /Vollmacht gemäß § 4, Absatz 2 muss zwingend bei Zutritt zur Mitgliederversammlung beim Versammlungsleiter bekannt gegeben werden.
- Über den Verlauf und die Ergebnisse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von zwei Vorstands- und einem Beiratsmitglied zu unterzeichnen und allen Mitgliedern vier Wochen nach der Versammlung zur Verfügung zu stellen ist. Die Unterzeichner müssen zwingend an der Mitgliederversammlung teilgenommen haben.
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für folgende Angelegenheiten:
- Wahl des Beirats
- Entgegennahme des Geschäftsberichts und der Jahresrechnungen
- Entlastung des Vorstands
- Festsetzung des Jahresabschlusses
- Bestellung von zwei Kassenprüfern und einem Vertreter für die Kassenprüfung, die nicht dem Vorstand angehören.
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge und Aufnahmegebühren
- Genehmigung von Immobiliengeschäften
- Änderung der Satzung
- Beschlussfassung über alle von den Mitgliedern oder dem Vorstand vorgelegten Anträge.
- Entscheidung über die Abberufung eines Vorstandsmitglieds
- Entscheidung über den Ausschluss bzw. Widerspruch gemäß § 5, Absatz 3) eines Mitglieds aus dem Verein
- Auflösung des Vereins
§ 9 Beirat
- Mitglied des Beirats kann jede natürliche Person mit ordentlicher Mitgliedschaft des Marketing-Clubs Mainz-Wiesbaden werden.
- Die Kandidaten für den Beirat werden von den Mitgliedern vorgeschlagen. Der Beirat besteht aus mindestens neun bis maximal fünfundzwanzig Mitgliedern und wird durch die ordentliche Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Gewählt sind die Kandidaten in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahl (mindestens 1/3 der gültigen Stimmen). Während der Amtszeit ausgeschiedene Beiräte werden im Laufe der beiden Geschäftsjahre nicht ersetzt.
- Der Beirat wählt aus seinen Reihen unmittelbar im Anschluss an die Beiratswahl den Vorstand. Er hat ferner laufend alle sonstigen Angelegenheiten des Vereins zu prüfen und den Vorstand bei seiner Tätigkeit zu unterstützen.
- Der Beirat beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
- Der Beirat soll mindestens einmal jährlich vom Vorstand zu einer Sitzung einberufen werden; außerdem hat der Vorstand auf Antrag von mindestens der Hälfte der Beiratsmitglieder eine Sitzung des Beirats anzuberaumen.
- Die nicht dem Vorstand angehörigen Beiräte können aus ihrer Mitte einen Sprecher und dessen Stellvertreter wählen und können sich eine Geschäftsordnung geben. Der Sprecher des Beirats, oder bei dessen Verhinderung dessen Stellvertreter, ist Ansprechpartner des Vorstandes in allen Angelegenheiten des Beirats.
§ 10 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden (Präsidenten), einem Geschäftsführenden Vorstand (Vizepräsidenten), einem Schatzmeister (Vizepräsident) und mindestens zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Weitere Vorstandsmitglieder vorzugsweise für nachstehende Bereiche: Programm/Wissenschaft/Innovation, Mitgliederbetreuung und –akquisition, Öffentlichkeitsarbeit/Online/Social Media, Junge Mitglieder*.
- Der Verein wird gemeinsam vertreten durch den Präsidenten und einen Vizepräsidenten. Vollmachten bzw. Vorsorgeregelungen werden in der Geschäftsordnung geregelt. *Den Junioren steht ein stimmberechtigtes Vorstandsmitglied zu. Dieses wird nicht durch den Beirat gewählt, sondern besetzt mit dem Juniorensprecher, der in der Juniorenversammlung mit Neuwahlen gemäß § 12 gewählt wird.
- Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre. Seine Wiederwahl ist zulässig. Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so kann der Beirat für den Rest der Amtsdauer den Vorstand ergänzen.
- Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen. Er leitet die gesamte Tätigkeit des Vereins und
- vertritt diesen gerichtlich und außergerichtlich. Für Rechtshandlungen genügt die Mitwirkung von jeweils zwei Vorstandsmitgliedern gemäß den Regelungen des § 10, Absatz 1.
- Der Präsident leitet die Mitgliederversammlungen und Sitzungen des Vorstands. Im Falle seiner Verhinderung wird er durch einen Vizepräsidenten vertreten, ist auch dieser verhindert, wählt der Vorstand einen Versammlungsleiter aus dem Vorstand. Auf Antrag des Präsidenten und mit Genehmigung der Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit ein Versammlungsleiter gewählt werden, der nicht dem Vorstand angehört. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Schriftführer.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse durch Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Stimmübertragungen sind möglich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Abwesenheit die Stimme des Gesch.ftsführenden Vorstands, bei dessen Abwesenheit die Stimme des Vorstands für Finanzen. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich (per Email) oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind protokollarisch niederzulegen und von der/dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
- Der amtierende Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
- Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung beschließen.
*Den Jungen Mitgliedern steht ein stimmberechtigtes Vorstandsmitglied zu. Dieses wird nicht durch den Beirat gewählt, sondern besetzt mit dem Sprecher, der in der Juniorenversammlung mit Neuwahlen gemäß § 12 gewählt wird.
§ 11 Kuratorium
Der Verein kann neben dem Vorstand und Beirat ein Kuratorium einberufen. Die Mitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen, der die Mitglieder des Kuratoriums auch beruft. Der Beirat ist berechtigt, dem Vorstand Vorschläge zu unterbreiten. Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beginnt mit der Berufung in das Kuratorium und endet durch Abberufung durch den Vorstand, durch Tod oder auf eigenen Wunsch.
Rechte des Kuratoriums:
- Beratung des Vereins über strategische und grundsätzliche Angelegenheiten; insbesondere neue Ideen, Initiativen und Formate.
- Ansprache und Gewinnung von Premium-Kontakten für den Verein, Botschafter, Senatoren, Tür.ffner und Unterstützer des Vereins.
- Unterstützung des Präsidenten in der Repräsentation nach außen bei verbandspolitischen oder gesellschaftspolitischen Aufgaben (Lobbyisten).
- Kuratoriumsmitglieder sind berechtigt an Vorstandssitzungen und Beiratssitzungen beratend ohne Stimmrecht teilzunehmen und sollen dem Vorstand regelmäßig über ihre Aktivitäten berichten.
§ 12 Junge Mitglieder
Mitglieder, die unter 36 Jahre alt sind, bilden eine Gruppe innerhalb des Vereins für alle Jungen Mitglieder gemäß § 4 Absatz 2.
Ein Sprecher und möglichst ein stellvertretender Sprecher leiten die Gruppe. Sie werden von den Jungen Mitgliedern gewählt.
Der Sprecher hat die Aufgabe, die Interessen der Jungen Mitglieder gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung zu vertreten.
Die Gruppe gestaltet eine im Sinne des Vereins angemessene Außendarstellung der Jungen Mitglieder und organisiert Veranstaltungen, um den Austausch zwischen Generationen, Menschen und Unternehmen zu fördern. Damit werden junge Menschen befähigt, sich weiterzuentwickeln, sich eine fachliche Expertise anzueignen und sich in der Marketingbranche zu positionieren.
Der Sprecher ist kraft Amtes Mitglied des Vorstandes.
Der Sprecher vertritt die jungen Mitglieder des Marketing Clubs in der Junge-Mitglieder-Versammlung des Deutschen Marketing Verbands.
§ 13 Geschäftsführung, Geschäftsstelle
Der Verein unterhält eine Geschäftsstelle. Der Vorstand ist berechtigt zur Erledigung der laufenden Geschäfte Personal entgeltlich zu beschäftigen.
§ 14 Datenschutz
- Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
- Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der
- Speicherung
- Bearbeitung
- Verarbeitung
- Übermittlung
- Veränderung
ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung ( bspw. Datenverkauf) ist nicht statthaft.
3. Jedes Mitglied hat das Recht (bezüglich seiner gespeicherten Daten) auf
- Auskunft
- Berichtigung
- Sperrung
4. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Printund Telemedien sowie
elektronischen Medien zu.
§ 15 Auflösung, Aufhebung, Wegfall des Vereinszwecks
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem alleinigen Zweck einberufenenMitgliederversammlung mit einer Mehrheit von . der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend oder rechtskräftig im Sinne der Satzung vertreten sind. Ist hiernach die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist unverzüglich innerhalb einer Frist des §7 Abs. 4 eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist.
- Über das bei Auflösung vorhandene Vermögen des Vereins ist nach Tilgung aller Verbindlichkeiten - gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung über die Verwendung der Mittel, im Sinne der Förderung der bis dahin vom Verein vertretenen Interessen - zu entscheiden. Beschlüsse darüber, wie das Vereinsvermögen bei Auflösung zu verwenden ist, dürfen erst nach der Zustimmung durch das Finanzamt ausgeführt werden.
- Liquidatoren sind der Präsident und das Vorstandsmitglied Finanzen (Vizepräsident). Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss andere Liquidatoren benennen.
§ 16 Übergangsbestimmungen
Für den Fall, dass der Verein seine Rechtsfähigkeit verlieren sollte, gelten folgende Bestimmungen:
- Der Verein soll als nicht rechtsfähiger Verein bestehen.
- Durch Kündigung, Tod oder Konkurs eines Mitglieds wird der Bestand des Vereins nicht berührt. In solchen Fällen besteht der Verein unter den übrigen Mitgliedern fort; der Anteil des ausgeschiedenen Mitglieds am Vereinsvermögen wächst den übrigen Mitgliedern zu. Der Ausgeschiedene verliert jeden Anspruch an das Vereinsvermögen und hat weder Anspruch auf die aus § 738 BGB sich ergebene Abfindung noch die Pflicht, nach Maßgabe des § 739 BGB für einen etwaigen Fehlbetrag aufzukommen.
- Der Verein haftet in allen Rechtsgeschäften in Höhe des Vereinsvermögens.
§ 17 Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für die Ansprüche des Vereins gegen die Mitglieder sowie der Mitglieder gegen den Verein ist der Sitz des Vereins.